FG Sachsen - Urteil vom 28.03.2012
8 K 1159/11
Normen:
EStG 2002 § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 4;
Fundstellen:
BB 2013, 432
DStR 2012, 9
DStRE 2013, 196
GmbHR 2012, 1024

Überversorgungsprüfung bei Pensionsrückstellung

FG Sachsen, Urteil vom 28.03.2012 - Aktenzeichen 8 K 1159/11

DRsp Nr. 2012/12277

Überversorgungsprüfung bei Pensionsrückstellung

1. Bei der Teilwertberechnung der Pensionszusage sind auch am Bilanzstichtag 31.12.2004 bzw. 31.12.2005 die betrieblichen Versorgungsleistungen nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge nicht überstiegt, wenn keine Umstände ersichtlich sind, um die Überversorgung zu den Bilanzstichtagen anders zu erklären, als durch die steuerlich unzulässige Vorwegnahme einer künftigen säkularen Einkommensentwicklung. 2. Bei der Berechnung der 75 %-Grenze sind weder die künftigen Aktivbezüge bei Eintritt des Versorgungsfalls noch die im Rahmen der Betriebsaufspaltung erfolgten Mietzahlungen der GmbH an den Alleingesellschafter-Geschäftsführer zu berücksichtigen. 3. An der Prüfung der Überversorgungsgrenze von 75 % der Aktivbezüge zum Bilanzstichtag ist auch vor dem Hintergrund des Übergangs zur nachgelagerten Besteuerung der Altersrenten, der Erhebung von Krankenkassen- und Pflegekassenbeiträgen von Rentnern sowie dem Erfordernis eines Gesamtversorgungsniveaus von 80 % bis 90 % der letzten Aktivbezüge zum Erhalt des Lebensstandards im Alter festzuhalten.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette: