1. Die Einspruchsentscheidung vom 15. Juli 2010 wird geändert und die Einkommensteuer auf den Betrag herabgesetzt, der sich ergibt, wenn die Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen unverändert mit 29.651 Euro, die Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung mit 2 Euro und die übrigen Besteuerungsgrundlagen entsprechend der im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens beim Beklagten eingereichten Einkommensteuerklärung angesetzt werden. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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