BFH - Urteil vom 12.12.2023
VIII R 31/21
Normen:
EStG § 44a Abs. 5 S. 1; EStG § 44a Abs. 5 S. 4; EStG § 44a Abs. 5 S. 5; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; KStG § 8b Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
StX 2024, 295
DStR 2024, 1175
DB 2024, 1455
BBK 2024, 491
StuB 2024, 442
WPg 2024, 662
GmbH-StB 2024, 179
AG 2024, 435
NZG 2024, 802
BFH/NV 2024, 857
DStRE 2024, 762
Vorinstanzen:
FG München, vom 15.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1827/18

Überzahlersituation einer Holdingkapitalgesellschaft; Erstellen einer Bescheinigung gemäß § 44a Abs. 5 S. 1 EStG

BFH, Urteil vom 12.12.2023 - Aktenzeichen VIII R 31/21

DRsp Nr. 2024/6439

Überzahlersituation einer Holdingkapitalgesellschaft; Erstellen einer Bescheinigung gemäß § 44a Abs. 5 S. 1 EStG

1. Soweit die Einnahmen einer Holdingkapitalgesellschaft ausschließlich aus nach § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (weitgehend) steuerfreien Beteiligungseinkünften bestehen, ist bei ihr eine zwangsläufige Überzahlersituation aufgrund der "Art der Geschäfte" dauerhaft gegeben. 2. Sieht die Satzung einer Holdingkapitalgesellschaft vor, dass die Gesellschaft auch eine weitere Geschäftstätigkeit entfalten darf, mit der sie die Überzahlersituation vermeiden könnte, kommt es darauf nicht an, wenn die Gesellschaft von dieser Möglichkeit tatsächlich dauerhaft keinen Gebrauch macht und nach ihrer Struktur auch nicht dazu in der Lage wäre, eine solche weitere Geschäftstätigkeit auszuüben. Dasselbe gilt, wenn die Gesellschaft von der Ermächtigung zwar Gebrauch macht, dabei aber nicht am Markt tätig wird und wenn sie ohne vorherige Änderung ihrer Struktur nicht in der Lage wäre, die entfaltete Tätigkeit mit Gewinn auch am Markt anzubieten. 3. Der Dauerhaftigkeit einer solchen Situation steht nicht entgegen, dass die Gesellschaft ihre Struktur ändern könnte.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 15.03.2021 - 7 K 1827/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.