Die Beteiligten streiten darüber, ob zwei unentgeltliche Zuwendungen als übliche Gelegenheitsgeschenke im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 14 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) anzusehen sind und daher steuerfrei bleiben.
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
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