Streitig ist, ob Aufwendungen, die der Kläger (Kl.) als Nießbraucher eines bebauten Grundstücks für Baumaßnahmen an einem aufstehenden Gebäude getragen hat, als Betriebsausgaben abziehbar sind oder nicht abziehbare Unterhaltsaufwendungen zu Gunsten des Eigentümers des Grundstücks darstellen.
Die Kl. sind Ehegatten, die in den Kalenderjahren 1998 bis 2000 (Streitjahre) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kl. war bis zum Kalenderjahr 1995 Eigentümer eines in H. belegenen landwirtschaftlichen Hofes, den er bis zum 30.06.2000 selbst bewirtschaftete.
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