BFH - Urteil vom 25.01.2006
I R 58/04
Normen:
EStG (1992) § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ; HGB § 255 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1960
BFH/NV 2006, 1907
BFHE 213, 291
BStBl II 2006, 707
DStR 2006, 1545
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 21.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 356/01

Umbau einer betrieblichen Halle als wesentliche Verbesserung; beschränkte Zulassung der Revision

BFH, Urteil vom 25.01.2006 - Aktenzeichen I R 58/04

DRsp Nr. 2006/22576

Umbau einer betrieblichen Halle als wesentliche Verbesserung; beschränkte Zulassung der Revision

»Eine wesentliche Verbesserung eines Wirtschaftsguts i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 Alternative 3 HGB kann auch in einer Veränderung mit dem Ziel einer neuen betrieblichen Gebrauchs- oder Verwendungsmöglichkeit begründet sein. Die dahin gehenden Feststellungen sind im Einzelfall vom FG zu treffen.«

Normenkette:

EStG (1992) § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ; HGB § 255 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die bilanzielle Behandlung von Abbruchkosten mit dem Ziel einer geänderten Gebrauchs- oder Verwendungsmöglichkeit betrieblich genutzter Hallen.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde im Juni 1990 errichtet. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Entsorgung von Abfällen, der Umweltschutz und die Durchführung von Transporten.