Streitig ist, ob Aufwendungen der Klägerin für das Objekt Bbb in Ccc als sofort abziehbare Werbungskosten oder als aktivierungspflichtiger Aufwand bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzusehen sind.
Die Klägerin zu 2) erwarb im Jahr 1995 das Hausgrundstück Bbb in Ccc zum Gesamtkaufpreis von 550.000,- DM. Das Objekt, ein Einfamilien-Wohnhaus mit Einliegerwohnung wurde um die Jahrhundertwende 19. zum 20. Jahrhundert gebaut und mehrfach grundlegend saniert. Es hatte nur ein Badezimmer im Obergeschoss und keine Zentralheizung. Im Kaufvertrag wurde vereinbart, dass der Vorbesitzer vom 01.09.1995 bis 31.10.1996 das Objekt anmietete. Nach der Vermietungsphase wurden ab Anfang 1997 umfangreiche Um-, Aus- und Anbauarbeiten begonnen.
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