I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt eine Fluggesellschaft. Sie bot im Streitjahr (1996) Inlandsflüge in vier verschiedenen Preisstufen an. So kostete z.B. ein Hin- und Rückflug von München nach Hamburg je nach Tarif 900 DM, 780 DM, 400 DM oder 240 DM. Im teuersten Tarif (Business) konnte der Kunde jederzeit den Flugtermin oder den Reiseweg ohne Aufgeld ändern, im billigsten Tarif (Super-Spar) war eine Reservierungs- oder Reisewegsänderung (im folgenden: Umbuchung) nicht erlaubt. Innerhalb der beiden mittleren Preisklassen (Economy bzw. Economy-Spar) waren Umbuchungen gegen eine besondere "Gebühr" von 100 DM pro Passagier gestattet.
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