LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.09.2023
L 28 KR 432/21
Normen:
SGB V § 51 Abs. 1; SGB V § 51 Abs. 3; SGG § 84 Abs. 2 S. 3; SGG § 66 Abs. 2 S. 1; SGB X § 44; SGB VI § 116 Abs. 2; SGB VI § 77;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 30.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 282/18

Umdeutung Antrag auf medizinische Rehabilitation bei gesetzlicher Rentenversicherung in RentenantragWiedereinräumung Gestaltungsrecht bezüglich durch Versicherten nach auf Aufforderung gestelltem Antrag gemäß § 51 SGB VBerechnung Rentenhöhe bei Verschiebung Rentenantrag durch Versicherten

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.09.2023 - Aktenzeichen L 28 KR 432/21

DRsp Nr. 2023/14234

Umdeutung Antrag auf medizinische Rehabilitation bei gesetzlicher Rentenversicherung in Rentenantrag Wiedereinräumung Gestaltungsrecht bezüglich durch Versicherten nach auf Aufforderung gestelltem Antrag gemäß § 51 SGB V Berechnung Rentenhöhe bei Verschiebung Rentenantrag durch Versicherten

Führt allein das Verschieben eines zu einem Rentenantrag gemäß § 116 Abs. 2 SGB VI umgedeuteten Antrags auf medizinische Rehabilitation, den Versicherte nach Aufforderung der Krankenkasse gemäß § 51 SGB V gestellt haben, nicht zu einem höheren Rentenanspruch, haben die Versicherten keinen Anspruch auf (Wieder-)Einräumung ihres Gestaltungsrechts.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichtes Potsdam vom 30. August 2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 51 Abs. 1; SGB V § 51 Abs. 3; SGG § 84 Abs. 2 S. 3; SGG § 66 Abs. 2 S. 1; SGB X § 44; SGB VI § 116 Abs. 2; SGB VI § 77;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zustimmung der Beklagten zur Einräumung des Gestaltungsrechts über einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente.