Die als sofortige Beschwerde auszulegende "befristete Erinnerung" des Klägers vom 30.04.2020 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 09.04.2020 -
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, mit dem ihm aufgegeben worden war, einen Betrag in Höhe von 341,60 EUR an die Beklagte zu zahlen.
In der Hauptsache hatten die Parteien über Entgelt- und Urlaubsabgeltungsforderungen des Klägers für die Zeit von Mai bis August 2014 gestritten. Dabei war zwischen den Parteien bereits streitig, ob ein Arbeitsverhältnis vorgelegen hatte.
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