I.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Finanzgericht (FG) die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wegen Einkommensteuer 1997 als unbegründet abgewiesen; einen Ausspruch über die Zulassung der Revision enthält das Urteil nicht.
Gegen das Urteil hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten --einen Steuerberater-- fristgerecht am 6. Oktober 2008 (ausdrücklich) Revision eingelegt; er fügte hierbei an, die Revision sei vom FG zugelassen worden.
Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben der Geschäftsstelle des beschließenden Senats vom 14. Oktober 2008 darauf hingewiesen worden war, dass das FG die Revision nicht zugelassen habe, hat der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2008 beantragt, seine Revision als Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln. Eine Umdeutung würde dem mutmaßlichen Willen der Klägerin entsprechen.
II.
Die Revision ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§§ 124 Abs. 1, 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
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