BFH - Beschluß vom 10.04.2002
VIII B 122/01
Normen:
FGO § 128 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1309

Umdeutung einer NZB in eine Gegenvorstellung oder außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluß vom 10.04.2002 - Aktenzeichen VIII B 122/01

DRsp Nr. 2002/11607

Umdeutung einer NZB in eine Gegenvorstellung oder außerordentliche Beschwerde

1. Wird mit einer NZB die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung des FG gerügt, kommt eine Umdeutung der NZB in eine Gegenvorstellung schon deshalb nicht in Betracht, weil eine Gegenvorstellung lediglich auf die Überprüfung der Entscheidung durch das FG zielt. Für eine solche ist der BFH nicht zuständig.2. Die von einem Rechtsanwalt und Notar eingelegte NZB kann nicht in eine außerordentliche Beschwerde umgedeutet werden, da es ein Gebot der Rechtssicherheit ist, Rechtskundige wie Angehörige der steuerberatenden Berufe oder Rechtsanwälte mit ihren Prozesserklärungen beim Wort zu nehmen.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

1. Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das FG hat die Beschwerde nicht zugelassen, vielmehr in den Gründen des Beschlusses ausdrücklich darauf hingewiesen, es seien keine Gründe ersichtlich, die die Zulassung der Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) rechtfertigen könnten. Mithin ist die Beschwerde bereits nicht statthaft.