Nach § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. Art.
Das FG hat die Revision ausweislich des angefochtenen Urteils nicht zugelassen. Die Revision ist auch nicht auf die Beschwerde eines Beteiligten vom BFH zugelassen worden. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht eingelegt worden. Die vorliegende Revision kann nicht in eine statthafte Nichtzulassungsbeschwerde i.S. des § 115 Abs. 2, 3 FGO umgedeutet werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. Januar 1998 V R 36/97, BFH/NV 1998, 984, m.w.N.; vom 27. Januar 1967 VI R 216/66, BFHE 88, 73, BStBl III 1967, 291).
Gründe für eine zulassungsfreie Revision nach § 116 FGO sind nicht erkennbar; der Kläger hat die Revision nicht begründet.
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