Umdeutung eines AdV-Antrags in einen Antrag nach § 114 FGO; Begründung eines Antrags auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung nach § 258 AO; Unbilligkeit einer Vollstreckung
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.02.2008 - Aktenzeichen 6 V 6196/07
DRsp Nr. 2008/9869
Umdeutung eines AdV-Antrags in einen Antrag nach § 114FGO; Begründung eines Antrags auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung nach § 258AO; Unbilligkeit einer Vollstreckung
1. Die Änderung eines Antrags auf Gewährung von Aussetzung der Vollziehung (AdV) in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S. von § 114FGO kann unabhängig vom Vorliegen der einschränkenden Voraussetzungen des § 67FGO zulässig sein.2. Wird zulässigerweise beantragt, das Finanzamt im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Vollstreckung von Einkommensteuerbescheiden in Gestalt der Einspruchsentscheidungen (EE) gem. § 258AO vorläufig einzustellen, nach dem deren AdV nach Erlass der EE endete, ist zur Antragsbegründetheit darzulegen und glaubhaft zu machen, dass durch ein kurzfristiges Zuwarten des Finanzamts oder die Wahl einer anderen als der vom Finanzamt ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen (hier: Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Antrag auf Erlass eines Haftbefehls) der Antragsteller weniger beeinträchtigt wäre, das Finanzamt aber dennoch wegen seiner Steuerforderungen zur Befriedigung gelangen könnte.3. Eine Vollstreckung ist unbillig i.S. des § 258AO, wenn vollstreckt wird, obwohl das Erlangte alsbald zurückzugewähren ist.