1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Der Antragsgegner (das Finanzamt) erließ am 27. November 2007 den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) stehenden Körperschaftsteuerbescheid 2005, in welchem es die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärung nach § 162 AO schätzte. Dagegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 4. Dezember 2007 Einspruch. Mit Datum vom 5. August 2008 erließ das Finanzamt einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Körperschaftsteuerbescheid 2005, da im Rahmen einer Strafanzeige gegen den ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführer eine Kurzberechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte vorgelegt wurde. Der geänderte Körperschaftsteuerbescheid 2005, der weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand, führte zu einer Erhöhung der Besteuerungsgrundlagen.
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