FG München - Beschluss vom 16.01.2009
7 V 3317/08
Normen:
FGO § 69; AO § 365 Abs. 3;

Umdeutung eines Einspruchs in eine Klage

FG München, Beschluss vom 16.01.2009 - Aktenzeichen 7 V 3317/08

DRsp Nr. 2009/6362

Umdeutung eines Einspruchs in eine Klage

1. Die Umdeutung eines Einspruchs in eine Klage ist schon wegen der Kostenpflicht der Klageerhebung etwas qualitativ anderes als die Erhebung eines kostenfreien Einspruchs und deshalb nur in besonderen Ausnahmesituationen möglich. 2. Wurde der Einspruch durch einen Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe eingelegt, scheidet eine Umdeutung regelmäßig aus.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 69; AO § 365 Abs. 3;

Tatbestand:

I.

Der Antragsgegner (das Finanzamt) erließ am 27. November 2007 den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) stehenden Körperschaftsteuerbescheid 2005, in welchem es die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärung nach § 162 AO schätzte. Dagegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 4. Dezember 2007 Einspruch. Mit Datum vom 5. August 2008 erließ das Finanzamt einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Körperschaftsteuerbescheid 2005, da im Rahmen einer Strafanzeige gegen den ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführer eine Kurzberechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte vorgelegt wurde. Der geänderte Körperschaftsteuerbescheid 2005, der weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand, führte zu einer Erhöhung der Besteuerungsgrundlagen.