I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) kaufte am 28. Dezember 1994 von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Gesellschafter u.a. die G-GmbH war, durch notariell beurkundeten Vertrag ein größeres Grundstücksareal, auf dem die Errichtung einer Gewerbeparkanlage vorgesehen war. Bei dem Vertragsabschluss wurden die weiteren Gesellschafter der GbR jeweils durch Vertreter ohne Vertretungsmacht vertreten; die erforderlichen Genehmigungen der Vertretenen wurden im Laufe des Jahres 1995 erteilt.
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