I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine Mutter waren Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Ausweislich der Anzeige über die Gründung der GbR vom 5. April 1997 war der Kläger Empfangsbevollmächtigter gegenüber den Finanzbehörden für alle Steuerarten.
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