BFH - Beschluß vom 05.10.1998
V R 12/98
Normen:
FGO §§ 115 120 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 494

Umdeutung Revision in NZB

BFH, Beschluß vom 05.10.1998 - Aktenzeichen V R 12/98

DRsp Nr. 1999/810

Umdeutung Revision in NZB

Die von einem Angehörigen der steuerberatende Berufe ausdrücklich als solche eingelegte - unzulässige - Revision kann nicht in eine statthafte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision i.S.v. § 115 Abs. 3 FGO umgedeutet werden (ständige Rspr., vgl. z. B. BFH-Beschl. v. 12.08.1996 - I R 20/95, BFH/NV 1997, 136).

Normenkette:

FGO §§ 115 120 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gegen den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für Dezember 1994 als unbegründet ab. Es ließ die Revision gegen sein --mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehenes-- Urteil nicht zu.

Die Klägerin legte mit Schriftsatz vom 30. Januar 1998 gegen dieses Urteil "Revision" ein und kündigte an, welchen Antrag sie im Revisionsverfahren stellen werde. Sie führte aus, die Revision werde als "Grundsatz-Revision" eingelegt; die Begründung, die Revision zuzulassen, werde gesondert innerhalb der normalen Revisionsbegründungsfrist erfolgen.

Mit Schriftsatz der Klägerin vom 25. Februar 1998 "wird die mit Schriftsatz vom 30.01.1998 eingelegte Revision wie folgt begründet". Nach dem Antrag, das Urteil des FG aufzuheben und den angefochtenen Bescheid um einen bestimmten Betrag zu ermäßigen, setzt sich die Klägerin im einzelnen mit dem angefochtenen Urteil auseinander.