FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.04.2008
11 K 1182/04 B
Normen:
GrEStG (1997) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG (1997) § 8 Abs. 1 ; AO § 171 Abs. 3 ; AO § 171 Abs. 3a ; EGAO Art. 97 § 10 Abs. 9 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1572

Umfang der Ablaufhemmung aufgrund eines vor dem 30.12.1999 eingelegten Einspruchs; Gegenstand des Erwerbsvorgangs bei Veräußerung eines unbebauten Grundstücks an einen vom Veräußerer beherrschten geschlossenen Immobilienfonds

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.04.2008 - Aktenzeichen 11 K 1182/04 B

DRsp Nr. 2008/16248

Umfang der Ablaufhemmung aufgrund eines vor dem 30.12.1999 eingelegten Einspruchs; Gegenstand des Erwerbsvorgangs bei Veräußerung eines unbebauten Grundstücks an einen vom Veräußerer beherrschten geschlossenen Immobilienfonds

1. Es erscheint problematisch, einem vor Inkrafttreten des § 171 Abs. 3a AO eingelegten Einspruch nachträglich die Wirkung beizulegen, dass nun anstelle der gem. § 171 Abs. 3 AO in der bis zum 29.12.1999 geltenden Fassung eintretenden Teilverjährung hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs eine Ablaufhemmung eintritt (im Streitfall letztlich mangels Entscheidungserheblichkeit offen gelassen). 2. Der Erwerb eines Grundstücks in seinem zukünftigen bebauten Zustand liegt auch dann vor, wenn zwar der Kaufvertrag über das unbebaute Grundstück keine dahingehende Regelung enthält, aber bei objektiver Betrachtungsweise dem Käufer aufgrund einer im Wesentlichen bis zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird, und dieser das Angebot als einheitliches annimmt.