FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 11.09.2002
11 K 214/99
Normen:
AO (1977) § 171 Abs. 4 S. 1 ; AO (1977) § 174 Abs. 1 ; AO (1977) § 174 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 132

Umfang der Ablaufhemmung bestimmt sich nach dem Inhalt der Prüfungsanordnung; Keine Aufhebung bestandskräftiger Gewerbesteuermessbescheide für freiberufliche Tätigkeit nach § 174 AO; Gewerbesteuer-Messbetrag 1988-1990

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 11.09.2002 - Aktenzeichen 11 K 214/99

DRsp Nr. 2003/495

Umfang der Ablaufhemmung bestimmt sich nach dem Inhalt der Prüfungsanordnung; Keine Aufhebung bestandskräftiger Gewerbesteuermessbescheide für freiberufliche Tätigkeit nach § 174 AO; Gewerbesteuer-Messbetrag 1988-1990

1. Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO umfasst nur die in der Prüfungsanordnung genannten Besteuerungszeiträume, selbst wenn aus den Prüfungsfeststellungen auch Folgerungen für andere, (hier) vor dem Prüfungszeitraum liegende Veranlagungszeiträume gezogen werden. 2. § 174 Abs. 1 oder Abs. 4 AO ermöglichen nicht die Aufhebung bestandskräftiger Gewerbesteuermessbescheide aufgrund eines für andere Veranlagungszeiträume ergangenen, rechtskräftigen Finanzgerichtsurteils, in dem die Tätigkeit des Steuerpflichtigen als eine freiberufliche beurteilt wird.

Normenkette:

AO (1977) § 171 Abs. 4 S. 1 ; AO (1977) § 174 Abs. 1 ; AO (1977) § 174 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung von Gewerbesteuer-Messbetrag-Festsetzungen 1988 bis 1990 gemäß § 174 der Abgabenordnung - AO - vorliegen.

Der Kläger ist selbständiger Landschaftsfotograf. Er erklärte seine Einkünfte in den Einkommensteuer-Erklärungen der vergangenen Jahre jeweils als Einkünfte aus selbständiger (künstlerischer) Arbeit gemäß § 18 des Einkommensteuergesetzes - EStG -.