FG Münster - Urteil vom 18.05.2006
8 K 4599/03 F
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Satz 3 ; AO § 171 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 382

Umfang der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO; eigenverantwortliche unterrichtende Tätigkeit

FG Münster, Urteil vom 18.05.2006 - Aktenzeichen 8 K 4599/03 F

DRsp Nr. 2008/3188

Umfang der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO; eigenverantwortliche unterrichtende Tätigkeit

1. Der Umfang der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO hängt davon ab, auf welche Steueransprüche sich die Prüfung während ihres Verlaufs tatsächlich erstreckt. 2. Ein Steuerpflichtiger, der mit über 250 Lehrkräften 500 Seminare mit 6.500 Teilnehmern abhält, ist nicht eigenverantwortlich unterrichtend tätig.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Satz 3 ; AO § 171 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung die Einordnung der erzielten Einkünfte.

Die Kläger (Kl.) sind Eheleute, die als gelernte Diplom-Psychologen gemeinsam in Form einer GbR unter dem Namen "Q-Institut" ihre berufliche Tätigkeit ausüben. Die Tätigkeit der GbR besteht im Wesentlichen in der Durchführung von innerbetrieblichen und überbetrieblichen Seminaren für Betriebsräte und Führungskräfte aus Unternehmen und Behörden. Die Seminare der GbR gliedern sich dabei im Wesentlichen in zwei Bereiche, die Veranstaltungsreihe "Kommunikation und Recht" sowie die Veranstaltungsreihe "Kommunikation, Recht und Führung".