BFH - Urteil vom 13.05.2020
VI R 38/18
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 2 und 3;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 08.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 13187/16

Umfang der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen eines Polizeibeamten im Wechselschichtdienst bei der Bereitschaftspolizei für Fahrtkosten und Verpflegung

BFH, Urteil vom 13.05.2020 - Aktenzeichen VI R 38/18

DRsp Nr. 2020/14142

Umfang der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen eines Polizeibeamten im Wechselschichtdienst bei der Bereitschaftspolizei für Fahrtkosten und Verpflegung

1. NV: Ein Polizeibeamter im Einsatz- und Streifendienst ist bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2013 schwerpunktmäßig überwiegend außerhalb der Polizeidienststelle im Außendienst tätig. 2. NV: Ist der Ort der Auswärtstätigkeit nicht der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen und unterhält er dort neben der Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts eine Unterkunft, sind die Unterkunftskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abzugsfähig. 3. NV: Die Höhe der Mehraufwendungen für Verpflegung richtet sich in diesem Fall nach der Abwesenheitsdauer des Steuerpflichtigen von seiner Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 08.02.2018 – 13 K 13187/16 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 09.06.2016 aufgehoben.

Die Einkommensteuer 2010 wird unter Änderung des Einkommensteuerbescheids des Beklagten vom 20.03.2018 auf den Betrag festgesetzt, der sich bei Ansatz von weiteren Werbungskosten in Höhe von 5.238 € bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ergibt.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Klageverfahrens hat der Beklagte zu tragen.