Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 29.05.2019 –
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist bei erheblichen Bedenken gegen die Zulässigkeit jedenfalls unbegründet und deshalb zurückzuweisen.
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