BFH - Urteil vom 12.03.2024
VIII R 1/21
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 11 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2024, 1283
DB 2024, 1521
StuB 2024, 440
NJW 2024, 1904
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 23.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1/20

Umfang der Abzugsfähigkeit der geleisteten Leasingsonderzahlung für ein gemischt genutztes Fahrzeug bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit als Betriebsausgabe und aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten; Ermittlung der jährlichen Gesamtaufwendungen für betriebliche Fahrten i.R.e. Nutzungseinlage

BFH, Urteil vom 12.03.2024 - Aktenzeichen VIII R 1/21

DRsp Nr. 2024/7202

Umfang der Abzugsfähigkeit der geleisteten Leasingsonderzahlung für ein gemischt genutztes Fahrzeug bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit als Betriebsausgabe und aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten; Ermittlung der jährlichen Gesamtaufwendungen für betriebliche Fahrten i.R.e. Nutzungseinlage

1. Zur Ermittlung der jährlichen Gesamtaufwendungen für betriebliche Fahrten im Rahmen einer Nutzungseinlage ist eine Leasingsonderzahlung, die für ein teilweise betrieblich genutztes Fahrzeug aufgewendet wird, den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags unabhängig vom Abfluss im Rahmen einer wertenden Betrachtung zuzuordnen. 2. Der Anteil der Leasingsonderzahlung an den jährlichen Gesamtaufwendungen für die betrieblichen Fahrten eines Jahres ist danach kumulativ aus dem Verhältnis der betrieblich gefahrenen Kilometer zu den Gesamtkilometern des jeweiligen Jahres und zeitanteilig nach dem Verhältnis der im jeweiligen Jahr liegenden vollen Monate und der Laufzeit des Leasingvertrags zu bestimmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Leasingsonderzahlung dazu dient, die monatlichen Leasingraten während des Vertragszeitraums zu mindern.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 23.11.2020 - 3 K 1/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.