BFH - Urteil vom 10.05.2023
II R 3/21
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1; EStG § 14 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 3, Abs. 3b Satz 2, § 36 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 2261
DStR 2023, 2171
Vorinstanzen:
FG München, vom 16.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2701/19

Umfang der Abzugsfähigkeit gezahlter Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit bei der ErbschaftssteuerAbzugsfähigkeit der durch die rückwirkend durch den Erben erklärte Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entstandenen Einkommensteuer

BFH, Urteil vom 10.05.2023 - Aktenzeichen II R 3/21

DRsp Nr. 2023/12363

Umfang der Abzugsfähigkeit gezahlter Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftssteuer Abzugsfähigkeit der durch die rückwirkend durch den Erben erklärte Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entstandenen Einkommensteuer

Die Einkommensteuer und die damit in Zusammenhang stehenden Nebensteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer), welche aufgrund einer durch die Erben nach § 16 Abs. 3b Satz 2 und § 14 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes rückwirkend erklärten Betriebsaufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entstehen, können nicht als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in Abzug gebracht werden.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 16.09.2020 - 4 K 2701/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1; EStG § 14 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 3, Abs. 3b Satz 2, § 36 Abs. 1;

Gründe

I.