BFH - Urteil vom 09.06.2015
VIII R 8/13
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 17.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1726/10

Umfang der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen einer Klavierunterricht erteilenden Konzertpianistin für ein Klavierstudio

BFH, Urteil vom 09.06.2015 - Aktenzeichen VIII R 8/13

DRsp Nr. 2015/18553

Umfang der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen einer Klavierunterricht erteilenden Konzertpianistin für ein Klavierstudio

1. Das Klavierstudio einer Klavierunterricht gebenden Konzertpianistin stellt sich raumtechnisch gesehen als häusliches Arbeitszimmer i.S. von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG dar, wenn es nicht über eine separate, für die Allgemeinheit zugängliche Verkehrsfläche, sondern über den Hausflur des von der Steuerpflichtigen genutzten Wohnhauses zu erreichen ist, der auch andere Räume erschließt. 2. Dass das Klavierstudio nicht wie ein normales Arbeitszimmer büromäßig ausgestattet ist, ist dabei rechtlich ohne Bedeutung.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Januar 2012 2 K 1726/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über den Umfang des Abzugs von Raumkosten einer Klavierpädagogin und Pianistin.