BFH - Urteil vom 14.05.2019
VIII R 16/15
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b;
Fundstellen:
AuR 2019, 413
BB 2019, 1813
BB 2019, 2533
BFH/NV 2019, 969
BFHE 264, 451
DB 2019, 1713
DStR 2019, 1627
DStZ 2019, 601
FR 2021, 81
NJW 2019, 2566
NZA 2019, 1040
NZA 2019, 1630
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 829/14

Umfang der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches ArbeitszimmerAbzugsfähigkeit von Renovierungs- und Umbaukosten für einen überwiegend privaten Wohnzwecken dienenden Raum

BFH, Urteil vom 14.05.2019 - Aktenzeichen VIII R 16/15

DRsp Nr. 2019/11204

Umfang der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer Abzugsfähigkeit von Renovierungs- und Umbaukosten für einen überwiegend privaten Wohnzwecken dienenden Raum

Renovierungs- und Umbaukosten, die für einen Raum anfallen, der ausschließlich oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dient, erhöhen nicht die gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2 und 3 EStG abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Sie sind auch nicht als allgemeine Gebäudekosten über den Flächenanteil des Arbeitszimmers bei den Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18.03.2015 - 11 K 829/14 E aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b;

Gründe

I.