Die Beteiligten streiten darum, ob Kosten, die den Klägern wegen der Durchführung von Rechtsstreitigkeiten und anderen juristischen Angelegenheiten entstanden sind, als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) anzuerkennen sind.
Die Kläger sind Eheleuten und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitaleinkünfte und sonstige Einkünfte. Zudem erzielte der Kläger zu 1. Verluste aus Vermietung und Verpachtung.
Die Kläger sind miteinander in jeweils zweiter Ehe verheiratet. Beide machten in den Streitjahren 2007 und 2008 Aufwendungen wegen diverser Rechtsangelegenheiten geltend. Den Streitigkeiten lagen folgende Sachverhalte zu Grunde:
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