BFH - Urteil vom 29.08.2018
VI R 10/16
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 15
HFR 2019, 110
NZA 2019, 26
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 09.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9101/12

Umfang der Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Lkw-Fahrers

BFH, Urteil vom 29.08.2018 - Aktenzeichen VI R 10/16

DRsp Nr. 2018/17702

Umfang der Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Lkw-Fahrers

1. NV: Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer typischerweise seine Arbeitsleistung im Schwerpunkt zu erbringen hat. 2. NV: Der qualitative Schwerpunkt der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung kann nur dann in einer Betriebsstätte des Arbeitgebers verortet werden, wenn die gesamte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vollständig in den Blick genommen wird und die innerhalb und außerhalb der Betriebsstätte erbrachten Arbeitsleistungen in qualitativer Hinsicht gewichtet und gegeneinander abgewogen werden. 3. NV: Allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer eine betriebliche Einrichtung seines Arbeitgebers nachhaltig (arbeitstäglich) aufsucht, kann dort keine regelmäßige Arbeitsstätte begründen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Oktober 2015 9 K 9101/12 aufgehoben.