BFH - Urteil vom 29.01.2020
VIII R 11/17
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 964
BStBl II 2020, 445
DB 2020, 1490
DStR 2020, 1482
DStRE 2020, 885
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 14.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2606/15

Umfang der Abzugsfähigkeit von Kosten für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Behandlungsraum eines Arztes

BFH, Urteil vom 29.01.2020 - Aktenzeichen VIII R 11/17

DRsp Nr. 2020/9810

Umfang der Abzugsfähigkeit von Kosten für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Behandlungsraum eines Arztes

Ist bei einem in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der als Behandlungsraum eingerichtet ist und der nachhaltig zur Behandlung von Patienten genutzt wird, aufgrund seiner Einrichtung und tatsächlichen Nutzung eine private (Mit–)Nutzung praktisch auszuschließen, begründet allein der Umstand, dass die Patienten den Behandlungsraum nur über einen dem privaten Bereich zuzuordnenden Flur erreichen können, keine Abzugsbeschränkung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG für die hierfür geltend gemachten Betriebsausgaben.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14.07.2017 – 6 K 2606/15 F aufgehoben.

Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 19.01.2012 (2010), vom 24.06.2013 (2011) und vom 14.07.2015 (2012), jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.07.2015, werden dahingehend geändert, dass bei der Klägerin zusätzliche Sonderbetriebsausgaben in Höhe von 3.015,34 € (2010), 1.704,77 € (2011) und 3.562,88 € (2012) festgestellt werden.

Die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b;

Gründe

I.