Streitig ist der Umfang der Änderungsbefugnis nach § 165 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AO.
Die Kläger wurden in den Streitjahren als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Neben einer nichtselbständigen Tätigkeit als Industriekaufmann betrieb der Kläger seit 1994 den 'Verkauf von geräucherten und frischen Fischen aus eigenen Weihern' (vgl. Gewerbeanmeldung v. 25.03.1994). Den Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 3 EStG. Die Klägerin erzielte keine Einkünfte.
In den Einkommensteuerbescheiden 1997 (v. 15.04.1999), 1998 (v. 03.01.2000), 1999 (v. 12.10.2001) und 2003 (v. 17.12.2004) berücksichtigte das Finanzamt die Einkünfte aus dem Fischhandel wie erklärt i.H.v. ./. 30.038 DM (1997), 1.476 DM (1998), ./. 13.510 DM (1999) und 196 € (2003).
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