BFH - Beschluss vom 16.10.2012
VIII B 42/12
Normen:
FGO § 48;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 381
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 17.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4449/07

Umfang der Anfechtung eines einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheides

BFH, Beschluss vom 16.10.2012 - Aktenzeichen VIII B 42/12

DRsp Nr. 2013/651

Umfang der Anfechtung eines einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheides

1. NV: Es ist geklärt, dass ein Gewinnfeststellungsbescheid ein teilbarer Verwaltungsakt ist; insbesondere das Bestehen einer Mitunternehmerschaft sowie die Höhe des laufenden Gewinns, eines Veräußerungsgewinns oder eines Sondergewinns sind selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlagen. 2. NV: Ist zunächst nur die Höhe eines Veräußerungsgewinns im Streit, wird aber nach Ablauf der Klagefrist der gesamte Feststellungsbescheid angefochten, handelt es sich um eine Klageänderung im Sinne des § 67 FGO, die nur innerhalb der Klagefrist zulässig ist. 3. NV: § 76 FGO verpflichtet das FG nicht, die Beteiligten zu einer Substantiierung ihres Sachvortrags zu veranlassen, wenn die rechtliche Bedeutung der vorzutragenden Tatsachen für den Ausgang des Klageverfahrens auf der Hand liegt.

Hat der Kläger einen einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheid zunächst nur hinsichtlich des festgestellten Veräußerungsgewinns angefochten, so ist eine Erweiterung der Klage nach Ablauf der Klagefrist unzulässig, da das Bestehen einer Mitunternehmerschaft sowie die Höhe des laufenden Gewinns, eines Veräußerungsgewinns oder eines Sondergewinns selbstständig anfechtbare Besteuerungsgrundlagen darstellen, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen.

Normenkette:

FGO § 48;

Gründe