BFH - Urteil vom 15.03.2023
I R 8/20
Normen:
EStG § 34c Abs. 1 S. 5; DBA USA 1989/2008 Art. 13; DBA USA 1989/2008 Art. 23 Abs. 3 Buchst. b; EStG 2010;
Fundstellen:
BB 2023, 1302
DB 2023, 1452
DStR 2023, 1184
DStRE 2023, 756
IStR 2023, 708
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 22.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1441/18

Umfang der Anrechnung ausländischer Einkommensteuer im Rahmen der inländischen Einkommensteuer-Veranlagung

BFH, Urteil vom 15.03.2023 - Aktenzeichen I R 8/20

DRsp Nr. 2023/7076

Umfang der Anrechnung ausländischer Einkommensteuer im Rahmen der inländischen Einkommensteuer-Veranlagung

1. Höchstbetrag für die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die inländische Steuer nach § 34c EStG ist die festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer; dabei gilt eine zeitliche und sachliche Begrenzung, so dass nur die Steuer anrechenbar ist, die auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen und in die inländische Veranlagung als "ausländische Einkünfte" i.S. des § 34d EStG einbezogenen Einkünfte entfällt ("Verhältnisrechnung"). 2. Eine Verhältnisrechnung (im Streitfall nach Maßgabe der steuerauslösenden/positiven Einkünfte) ist auch dann vorzunehmen, wenn im Ausland zwar eine Schedulenbesteuerung für bestimmte Einkünfte vorgesehen ist (hier: US-amerikanische "Capital Gain Tax"), aber in der konkreten Veranlagung der Steuersatz der Schedule —als Ergebnis einer "Günstigerrechnung"— letztlich einheitlich auf das (auch andere Einkünfte und Abzugsposten enthaltene) Gesamteinkommen ("Taxable Income") angewendet wird.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 22.01.2020 – 3 K 1441/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 34c Abs. 1 S. 5; DBA USA 1989/2008 Art. 13; DBA USA 1989/2008 Art. 23 Abs. 3 Buchst. b; EStG 2010;