Umfang der Arbeitgeberhaftung nach Ablauf des Kalenderjahres
FG Hessen, vom 10.06.1998 - Aktenzeichen 10 K 622/98
DRsp Nr. 2001/2855
Umfang der Arbeitgeberhaftung nach Ablauf des Kalenderjahres
Hat der unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte bzw. der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer eine Bescheinigung des Finanzamts über die maßgebende Steuerklasse zum Zwecke des Lohnsteuerabzugs schuldhaft nicht vorgelegt, kann der Arbeitgeber nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nicht mehr als Haftungsschuldner für die nach der Steuerklasse VI geschuldete höhere Steuer in Anspruch genommen werden.
Für die Praxis:
Der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 39 c Abs. 1EStG (= Steuerklasse VI bei fehlender Lohnsteuerkarte oder Bescheinigung) ist auf die Erreichung einer ordnungsgemäßen laufenden Lohnbesteuerung für das jeweilige Kalenderjahr beschränkt.