OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.02.2017
19 U 87/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
ZIP 2017, 1513
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 11.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 166/14

Umfang der Aufklärungspflicht der anlageberatenden BankBeginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafte Anlageberatung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.02.2017 - Aktenzeichen 19 U 87/16

DRsp Nr. 2017/5886

Umfang der Aufklärungspflicht der anlageberatenden Bank Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafte Anlageberatung

1. Die beratende Bank kann ihre Aufklärungspflicht durch die rechtzeitige Übergabe des Verkaufsprospekts erfüllen, wenn der Anlageinteressent hinreichend Gelegenheit hatte, den Inhalt des Prospekts zur Kenntnis zu nehmen. 2. Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen wegen fehlerhafter Aufklärung über von der Anlageberaterin erlangte Provisionszahlungen beginnt gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis von dem Zufluss von Rückvergütungen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.3.2016 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.

Das Urteil des Senats ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt sowohl hinsichtlich des angefochtenen Urteils als auch hinsichtlich des Urteils des Senats nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.