OLG München - Endurteil vom 11.09.2019
7 U 605/19
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 15.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 6544/18

Umfang der Aufklärungspflicht eines Anlageinteressenten bei Zeichnung einer Beteiligung an einer Publikumsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG

OLG München, Endurteil vom 11.09.2019 - Aktenzeichen 7 U 605/19

DRsp Nr. 2019/17809

Umfang der Aufklärungspflicht eines Anlageinteressenten bei Zeichnung einer Beteiligung an einer Publikumsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG

Ein Interessent an einer Beteiligung an einer Publikumsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG ist vor Zeichnung seiner Beteiligung - ggfls. im Emissionsprospekt - zutreffend und vollständig u.a. über kapitalmäßige und personelle Verpflichtungen zwischen der Komplementärin der Gesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern aufzuklären sowie über diejenigen Unternehmen sowie deren Geschäftsführer und beherrschende Gesellschafter, in deren Hand die Gesellschaft die nach dem Prospekt durchzuführenden Vorhaben wesentlich gelegt hat.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15.1.2019 (Az.: 28 O 6544/18) wird zurückgewiesen.

2.

Auf die Berufungen der Beklagten zu 2 und zu 3 wird das genannte Urteil in Ziffern 2. - 7. aufgehoben.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

4. 5.