BGH - Beschluss vom 18.03.2010
IX ZR 105/08
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1405
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 15.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 32/07
LG Köln, vom 09.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 509/06

Umfang der Aufklärungspflicht eines Steuerberaters; Grundsätze des Anscheinsbeweises bei beratungsgerechtem Verhalten

BGH, Beschluss vom 18.03.2010 - Aktenzeichen IX ZR 105/08

DRsp Nr. 2010/6263

Umfang der Aufklärungspflicht eines Steuerberaters; Grundsätze des Anscheinsbeweises bei beratungsgerechtem Verhalten

Soweit ein Steuerberater beauftragt ist, gegen seinen Mandanten ergangene Steuerbescheide zu prüfen, kann er sich auf eine mögliche Weisung des Mandanten, gegen die Steuerbescheide nicht vorzugehen, nur dann berufen, wenn er ihn ordnungsgemäß über die Möglichkeit des Einspruchs belehrt hat.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Mai 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 28.562,16 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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