BFH - Beschluss vom 16.05.2023
VIII B 98/22
Normen:
ZPO § 295; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 155; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 76 Abs. 1 S. 1; ZPO § 160; EStG 2013;
Fundstellen:
AO-StB 2023, 207
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2903/17

Umfang der Aufklärungspflicht im finanzgerichtlichen VerfahrenVerlust des Rügerechts wegen unterbliebener Erneuerung eines unmittelbar vor der Stellung des Sachantrags angebrachten Beweisantrags

BFH, Beschluss vom 16.05.2023 - Aktenzeichen VIII B 98/22

DRsp Nr. 2023/7079

Umfang der Aufklärungspflicht im finanzgerichtlichen Verfahren Verlust des Rügerechts wegen unterbliebener Erneuerung eines unmittelbar vor der Stellung des Sachantrags angebrachten Beweisantrags

NV: Unterlässt es der Kläger in der mündlichen Verhandlung, die mangelnde Durchführung der in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens in Form einer Wissensprüfung nochmals zu rügen, hat dies keinen Verlust des Rügerechts zur Folge, wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem FG seinen Beweisantrag unmittelbar vor der Stellung seines Sachantrags gestellt hat, die Beteiligten danach nicht mehr weiter zur Sache verhandelt haben und der Kläger auch nicht aufgrund sonsti-ger Umstände erkennen konnte, dass das FG von der beantragten Beweiserhebung absehen werde.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22.02.2022 – 8 K 2903/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

ZPO § 295; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 155; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 76 Abs. 1 S. 1; ZPO § 160; EStG 2013;

Gründe