I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist zulässig. In der Sache hat sein Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht und mit im wesentlichen zutreffenden Erwägungen wegen Pflichtverletzungen des mit dem Kläger bzw. der W Autoshop GmbH bestehenden Steuerberatungsvertrages verurteilt, den Kläger gegenüber dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der vom Kläger und dem Zeugen N betriebenen W Autoshop GmbH von der Verbindlichkeit aus dem Teilurteil des LG Mönchengladbach vom 14. November 2000, Aktenzeichen 6 O 135/00, in Verbindung mit dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 29. Juni 2001, Aktenzeichen 17 U 199/00, in Höhe von 12.782,30 EUR (= 25.000,-- DM) freizustellen.
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