OLG Köln - Urteil vom 27.01.2005
8 U 66/04
Normen:
BGB (a.F.) § 611 § 305 § 275 ;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 04.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 96/02

Umfang der Auskunfts- und Belehrungspflicht des Steuerberaters

OLG Köln, Urteil vom 27.01.2005 - Aktenzeichen 8 U 66/04

DRsp Nr. 2005/10001

Umfang der Auskunfts- und Belehrungspflicht des Steuerberaters

Umfasst die vom Steuerberater zu erbringende steuerliche Beratung auch zivil- und gesellschaftsrechtliche Aspekte, aufgrund derer dem Mandanten ein Schaden entstehen kann, hat der Steuerberater auch diese Fragen zu klären. Wenn er diese nicht überblickt oder Verstöße gegen das RBerG drohen, muss er ihn vorsorglich an einen Rechtsanwalt verweisen.

Normenkette:

BGB (a.F.) § 611 § 305 § 275 ;

Entscheidungsgründe:

I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist zulässig. In der Sache hat sein Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht und mit im wesentlichen zutreffenden Erwägungen wegen Pflichtverletzungen des mit dem Kläger bzw. der W Autoshop GmbH bestehenden Steuerberatungsvertrages verurteilt, den Kläger gegenüber dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der vom Kläger und dem Zeugen N betriebenen W Autoshop GmbH von der Verbindlichkeit aus dem Teilurteil des LG Mönchengladbach vom 14. November 2000, Aktenzeichen 6 O 135/00, in Verbindung mit dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 29. Juni 2001, Aktenzeichen 17 U 199/00, in Höhe von 12.782,30 EUR (= 25.000,-- DM) freizustellen.