OLG Naumburg - Urteil vom 03.09.2009
1 U 57/08
Normen:
EStG § 2 Abs. 7; EStG § 15a Abs. 1 Satz 1; EStG § 15a Abs. 4 Satz 1; EStG § 15a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1; AO § 179 Abs. 1; AO § 179 Abs. 2; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a); BGB § 286 Abs. 1; BGB § 288 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 07.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 267/04

Umfang der Beratung hinsichtlich der Verrechnung von Verlusten aus Aktienverkäufen durch einen Steuerberater; Pflichten des Steuerberaters bei schriftlicher Fixierung des Gesprächsinhalts

OLG Naumburg, Urteil vom 03.09.2009 - Aktenzeichen 1 U 57/08

DRsp Nr. 2009/24464

Umfang der Beratung hinsichtlich der Verrechnung von Verlusten aus Aktienverkäufen durch einen Steuerberater; Pflichten des Steuerberaters bei schriftlicher Fixierung des Gesprächsinhalts

1. Der Hinweis des Steuerberaters auf eine Einkommenssteuer mindernde Verrechnungsmöglichkeit von Gewinnen aus Aktienveräußerungen mit - gezielt realisierten - Verlusten aus anderen Aktienverkäufen ist unvollständig, wenn die Verrechnungsmöglichkeit nur unter bestimmten, von ihm nicht genannten Bedingungen besteht (hier: sog. Spekulationsfrist). 2. Wenn ein Steuerberater eine schriftliche Fixierung des Gesprächsinhaltes für seinen Mandanten für erforderlich hält, dann muss diese Niederschrift ebenso vollständig sein, wie der mündlich gegebene Rat, insbesondere dann, wenn dem Rat in Schriftform der Charakter einer Handlungsanweisung an den Mandanten zukommt.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7. Mai 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal, 23 O 267/04, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 730,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. März 2003 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat der Kläger zu tragen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.