BFH - Urteil vom 27.02.2014
III R 60/13
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 (in der bis Ende 2011 geltenden Fassung); EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 4 (in der bis Ende 2013 geltenden Fassung);
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 24.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1103/13

Umfang der Berücksichtigung der Fahrtaufwendungen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses zur Ermittlung des Einkommens eines Kindes; Ausbildungsbetrieb als regelmäßige Arbeitsstätte

BFH, Urteil vom 27.02.2014 - Aktenzeichen III R 60/13

DRsp Nr. 2014/7807

Umfang der Berücksichtigung der Fahrtaufwendungen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses zur Ermittlung des Einkommens eines Kindes; Ausbildungsbetrieb als regelmäßige Arbeitsstätte

1. Ist ein Auszubildender im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, aus dem er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, dem Ausbildungsbetrieb zugeordnet und sucht er diesen fortdauernd auf, um dort seine für den Ausbildungszweck zentralen Tätigkeiten zu erbringen, so ist der Ausbildungsbetrieb regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG in der bis Ende 2013 geltenden Fassung.2. Allein der Umstand, dass ein Ausbildungsdienstverhältnis regelmäßig zeitlich befristet ist, reicht nicht aus, um dem Ausbildungsbetrieb die Qualifikation als regelmäßige Arbeitsstätte zu versagen.3. Fahrtkosten von Auszubildenden zu einem derartigen Ausbildungsbetrieb sind daher nur mit der Entfernungspauschale des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG in der bis Ende 2013 geltenden Fassung als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 (in der bis Ende 2011 geltenden Fassung); EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 4 (in der bis Ende 2013 geltenden Fassung);

Gründe

I.