BFH - Urteil vom 15.02.2023
VI R 4/21
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 4; EStG § 9 Abs. 4; AktG § 15; EStG 2015;
Fundstellen:
BB 2023, 1301
DB 2023, 1580
DStR 2023, 1196
DStRE 2023, 756
NZA-RR 2023, 382
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 03.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 11006/17

Umfang der Berücksichtigung von Fahrtkosten eines an verschiedenen Einsatzstellen im Hamburger Hafen eingesetzten Hafenarbeiters

BFH, Urteil vom 15.02.2023 - Aktenzeichen VI R 4/21

DRsp Nr. 2023/7073

Umfang der Berücksichtigung von Fahrtkosten eines an verschiedenen Einsatzstellen im Hamburger Hafen eingesetzten Hafenarbeiters

Ein Tätigwerden in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten auszuüben hat.

Tenor

Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 03.02.2021 – 4 K 11006/17 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 02.12.2016 aufgehoben.

Der Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 16.08.2016 wird dahin geändert, dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 949 € berücksichtigt werden.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 4; EStG § 9 Abs. 4; AktG § 15; EStG 2015;

Gründe

I. Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Fahrtkosten eines Hafenarbeiters, der im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung bei verschiedenen Hafeneinzelbetrieben im Hamburger Hafen tätig ist.