BFH - Urteil vom 10.04.2019
VI R 17/17
Normen:
EStG § 9 Abs. 4; EStG § 9 Abs. 4a; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 904
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 23.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1824/15

Umfang der Berücksichtigungsfähigkeit von Fahrten einer Flugbegleiterin und eines Flugzeugführers zwischen Wohnung und Heimatflughafen

BFH, Urteil vom 10.04.2019 - Aktenzeichen VI R 17/17

DRsp Nr. 2019/10341

Umfang der Berücksichtigungsfähigkeit von Fahrten einer Flugbegleiterin und eines Flugzeugführers zwischen Wohnung und Heimatflughafen

1. NV: Fliegendes Personal, das vom Arbeitgeber einem Flughafen dauerhaft zugeordnet ist, hat seine erste Tätigkeitsstätte in den dort belegenen ortsfesten betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, wenn es dort zumindest in geringem Umfang arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeiten ausübt.2. NV: Die Feststellung einer entsprechenden Zuordnung ist durch alle nach der FGO zugelassenen Beweismittel möglich und durch das FG im Rahmen einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen.3. NV: Es entspricht regelmäßig der Lebenswirklichkeit, dass der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in der er tatsächlich tätig ist oder werden soll.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 23.02.2017 1 K 1824/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 4; EStG § 9 Abs. 4a; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4;

Gründe

I.