BFH - Urteil vom 11.04.2019
VI R 40/16
Normen:
EStG § 9 Abs. 4; EStG § 9 Abs. 4a; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4;
Fundstellen:
BB 2019, 1685
BFH/NV 2019, 959
BFHE 264, 248
DB 2019, 1605
DStR 2019, 1510
DStRE 2019, 1034
DStZ 2019, 559
FR 2021, 179
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 13.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 20/16

Umfang der Berücksichtigungsfähigkeit von Fahrten einer Flugzeugführerin zwischen Wohnung und Heimatflughafen

BFH, Urteil vom 11.04.2019 - Aktenzeichen VI R 40/16

DRsp Nr. 2019/10343

Umfang der Berücksichtigungsfähigkeit von Fahrten einer Flugzeugführerin zwischen Wohnung und Heimatflughafen

1. Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind räumlich zusammengefasste Sachmittel, die der Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden.2. Eine (großräumige) erste Tätigkeitsstätte liegt auch vor, wenn eine Vielzahl solcher Mittel, die für sich betrachtet selbständige betriebliche Einrichtungen darstellen können, räumlich abgrenzbar in einem organisatorischen, technischen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten stehen. Demgemäß kommt als eine solche erste Tätigkeitsstätte auch ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (z.B. Werksanlage, Betriebsgelände, Bahnhof oder Flughafen) in Betracht.3. Eine Flugzeugführerin, die von ihrem Arbeitgeber arbeitsrechtlich einem Flughafen dauerhaft zugeordnet ist und auf dem Flughafengelände zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten erbringt, die sie als Flugzeugführerin arbeitsvertraglich schuldet, hat dort ihre erste Tätigkeitsstätte.