BFH - Urteil vom 10.04.2019
VI R 6/17
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1; EStG Abs. 4 Sätze 1 bis 3;
Fundstellen:
BB 2019, 1686
BFH/NV 2019, 947
BFHE 264, 258
DB 2019, 1601
DStR 2019, 1514
DStRE 2019, 1034
DStZ 2019, 559
FR 2021, 385
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 130/16

Umfang der Berücksichtigungsfähigkeit von Fahrten eines befristet beschäftigten Leiharbeitnehmers zwischen Wohnung und wechselnden Arbeitsstätten

BFH, Urteil vom 10.04.2019 - Aktenzeichen VI R 6/17

DRsp Nr. 2019/10316

Umfang der Berücksichtigungsfähigkeit von Fahrten eines befristet beschäftigten Leiharbeitnehmers zwischen Wohnung und wechselnden Arbeitsstätten

1. Bei einem befristeten Beschäftigungsverhältnis kommt eine unbefristete Zuordnung i.S. des § 9 Abs. 4 Satz 3 1. Alternative EStG zu einer ersten Tätigkeitsstätte nicht in Be-tracht.2. War der Arbeitnehmer im Rahmen eines befristeten Arbeits- oder Dienstverhältnisses bereits einer ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet und wird er im weiteren Verlauf einer anderen Tätigkeitsstätte zugeordnet, erfolgt diese zweite Zuordnung nicht mehr gemäß § 9 Abs. 4 Satz 3 2. Alternative EStG für die Dauer des Dienstverhältnisses.3. Wird ein befristetes Beschäftigungsverhältnis vor Ablauf der Befristung schriftlich durch bloßes Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts bei ansonsten unverändertem Vertragsinhalt verlängert, liegt ein einheitliches befristetes Beschäftigungsverhältnis vor. Für die Frage, ob eine Zuordnung für die Dauer des Dienstverhältnisses erfolgt, ist daher auf das einheitliche Beschäftigungsverhältnis und nicht lediglich auf den Zeitraum der Verlängerung abzustellen.

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 30.11.2016 9 K 130/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.