BFH - Urteil vom 11.04.2019
VI R 36/16
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1; EStG § 9 Abs. 4 Sätze 1 bis 3;
Fundstellen:
BB 2019, 1685
BB 2019, 2020
BFH/NV 2019, 956
BFHE 264, 240
DB 2019, 1659
DStRE 2019, 946
DStZ 2019, 559
FR 2021, 385
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 30.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 218/15

Umfang der Berücksichtigungsfähigkeit von Fahrten eines Gesamthafenarbeiters zwischen Wohnung und verschiedenen Hafeneinzelbetrieben

BFH, Urteil vom 11.04.2019 - Aktenzeichen VI R 36/16

DRsp Nr. 2019/10342

Umfang der Berücksichtigungsfähigkeit von Fahrten eines Gesamthafenarbeiters zwischen Wohnung und verschiedenen Hafeneinzelbetrieben

1. Lohnsteuerrechtlicher Arbeitgeber eines Gesamthafenarbeiters, der sowohl in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Gesamthafen-Betriebsgesellschaft steht als auch durch die arbeitstägliche Arbeitsaufnahme ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis bei einem Hafeneinzelbetrieb begründet, ist der Hafeneinzelbetrieb.2. Für die Frage, ob der Gesamthafenarbeiter über eine erste Tätigkeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG verfügt, weil er einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung dauerhaft zugeordnet ist, kommt es deshalb allein auf das jeweilige mit dem Hafeneinzelbetrieb begründete Arbeitsverhältnis an.3. Unerheblich ist, dass das Arbeitsverhältnis zu einem Hafeneinzelbetrieb regelmäßig auf einen Tag befristet ist. Denn von einer dauerhaften Zuordnung ist nach § 9 Abs. 4 Satz 3 2. Alternative EStG dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer für die Dauer des (befristeten) Dienst oder Arbeitsverhältnisses an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung tätig werden soll. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, für den vorliegenden atypischen Fall eine Ausnahmeregelung zu schaffen.

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 30.08.2016 - 2 K 218/15 aufgehoben.