BFH - Urteil vom 04.04.2019
VI R 27/17
Normen:
EStG § 9 Abs. 4, § 9 Abs. 4a, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4;
Fundstellen:
BB 2019, 1686
BFH/NV 2019, 944
BFHE 264, 271
DB 2019, 1604
DStR 2019, 1507
DStRE 2019, 1034
DStZ 2019, 559
FR 2021, 179
NJW 2019, 2726
NZA 2019, 1194
NZA-RR 2019, 452
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 24.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 168/16

Umfang der Berücksichtigungsfähigkeit von Fahrten eines Polizeibeamten im Einsatz- und Streifendienst zwischen Wohnung und Dienststelle

BFH, Urteil vom 04.04.2019 - Aktenzeichen VI R 27/17

DRsp Nr. 2019/10315

Umfang der Berücksichtigungsfähigkeit von Fahrten eines Polizeibeamten im Einsatz- und Streifendienst zwischen Wohnung und Dienststelle

1. Ein Polizeibeamter im Einsatz– und Streifendienst verfügt an seinem ihm zugeordneten Dienstsitz, den er arbeitstäglich aufsucht, um dort zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen, die er dienstrechtlich schuldet und die zu dem Berufsbild eines Polizeivollzugsbeamten gehören, über eine erste Tätigkeitsstätte. 2. Für die Frage der Zuordnung ist entscheidend, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht ex ante nach den dienst– oder arbeitsrechtlichen Festlegungen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten tätig werden soll. 3. Entgegen der bis 2013 geltenden Rechtslage kommt es für die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit nicht mehr an. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören.