BFH - Urteil vom 11.04.2019
VI R 12/17
Normen:
EStG § 9 Abs. 4; EStG § 9 Abs. 4a; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4;
Fundstellen:
BB 2019, 1686
BFH/NV 2019, 963
BFHE 264, 265
DB 2019, 1604
DStRE 2019, 943
DStZ 2019, 559
FR 2021, 180
NZA 2019, 1630
Vorinstanzen:
FG München, vom 09.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2508/16

Umfang der Berücksichtigungsfähigkeit von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einer auf verschiedenen Einsatzstellen auf dem Flughafengelände eingesetzten Flugsicherheitskontrollkraft

BFH, Urteil vom 11.04.2019 - Aktenzeichen VI R 12/17

DRsp Nr. 2019/10344

Umfang der Berücksichtigungsfähigkeit von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einer auf verschiedenen Einsatzstellen auf dem Flughafengelände eingesetzten Flugsicherheitskontrollkraft

1. Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind räumlich zusammengefasste Sachmittel, die der Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden.2. Eine (großräumige) erste Tätigkeitsstätte liegt auch vor, wenn eine Vielzahl solcher Mittel, die für sich betrachtet selbständige betriebliche Einrichtungen darstellen können, räumlich abgrenzbar in einem organisatorischen, technischen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten stehen. Demgemäß kommt als eine solche erste Tätigkeitsstätte auch ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (z.B. Werksanlage, Betriebsgelände, Bahnhof oder Flughafen) in Betracht.3. Ein Arbeitnehmer, der auf einem Flughafen an wechselnden Kontrollstellen zur Durchführung von Sicherheitskontrollen eingesetzt wird, hat auf dem Flughafengelände seine erste (großräumige) Tätigkeitsstätte.

Tenor