BFH - Beschluss vom 26.02.2014
VII B 115/13
Normen:
FGO § 68 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 719
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 22.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 851/12

Umfang der Bestandskraft eines Abgaben- bzw. Haftungsbescheides

BFH, Beschluss vom 26.02.2014 - Aktenzeichen VII B 115/13

DRsp Nr. 2014/5199

Umfang der Bestandskraft eines Abgaben- bzw. Haftungsbescheides

1. NV: Die Rechtskraft eines Urteils, das einen Steuerbescheid bestätigt, mit dem ein wegen Steuerhehlerei verurteilter Täter nach § 19 Satz 1 TabStG a.F. für eine bestimmte Teilmenge an von ihm eingelagerte und von ihm nachweislich gegen ein Entgelt abgegebene Zigaretten als Tabaksteuerschuldner in Anspruch genommen worden ist, steht einer späteren haftungsrechtlichen Inanspruchnahme nach § 71 AO wegen Hilfeleistung beim Absatz der Restmenge nicht entgegen. 2. NV: Für die Bindungswirkung nach § 110 Abs. 1 Satz 1 FGO ist maßgebend, in welchem Umfang die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts aufgrund des Vorbringens des Klägers vom Gericht tatsächlich überprüft worden ist.

Die Bestandskraft eines Steuerbescheides über hinterzogene Abgaben hindert nicht die Inanspruchnahme als Haftungsschuldner für Sachverhalte, die ausdrücklich nicht (mehr) Bestandteil des bestandskräftigen Bescheides waren.

Normenkette:

FGO § 68 Abs. 1;

Gründe