Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zehdenick vom 08.03.2019 wird zurückgewiesen.
1. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Einschränkung von Verfahrenskostenhilfe auf eine Ehescheidungssache.
Sie hat in einer Ehesache, nach Thematisierung von Folgesachen, ohne diese anhängig zu machen, Verfahrenskostenhilfe erbeten (23).
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt, mit der Maßgabe, dass, soweit nachträglich weitere Folgesachen oder Nebenverfahren anhängig gemacht werden, hierfür Verfahrenskostenhilfe neu beantragt und bewilligt werden muss.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde vertritt die Auffassung, die Einschränkung finde keine Rechtsgrundlage und verstoße gegen § 48 Abs. 3 RVG.
2. Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Das Amtsgericht hat die Bewilligung zutreffend auf das Scheidungsverfahren beschränkt.
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